Öffentliche Beurkundung
‚Festlegung einer rechtlich relevanten Tatsache in einer selbständigen Urkunde durch eine hiefür sachlich und örtlich zuständige Urkundsperson in
einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.’ (BGE 90 II 281 ff.)
Welche rechtlich relevanten Tatsachen der Öffentlichen Beurkundung bedürfen bestimmt sich weitgehend nach Bundeszivilrecht, also
nach ZGB und OR.
Wer dann die sachlich und örtlich zuständige Urkundsperson ist, bestimmen die Kantone. Im Kanton Bern ist das die Notarin oder der Notar.
Hinweis auf Rechtsgrundlage. Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB i. V. m. Art. 11 EG ZGB BE