Unterschriftsbeglaubigung

 

Bei der Unterschriftsbeglaubigung bezeugt das Notariat, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt. Das kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

 

Ist die Unterschrift einer natürlichen Person zu beglaubigen, sind dem Notariat die vollständigen Personalien anzugeben und in der Regel auch ein amtlicher Ausweis vorzulegen; als solcher kommt fast nur ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte in Frage. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz haben darüber hinaus auch ihren schweizerischen Ausländerausweis beizubringen. Da die Beglaubigung der Unterschrift einer natürlichen Person in der Regel nur Sinn macht, wenn gleichzeitig deren Handlungsfähigkeit bezeugt wird, ist ein kurzes Gespräch unabdingbar zwischen Notariat und Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist.

 

Ist die Unterschrift einer juristischen Person zu beglaubigen, sind dem Notariat die Personalien des oder der Zeichnungsberechtigten, deren Funktion und die Art der Zeichnungsberechtigung anzugeben. Die Zeichnungsberechtigen haben ebenfalls amtliche Ausweise vorzulegen (vgl. oben). Darüber hinaus ist ein aktueller Handelsregisterauszug nötig.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 62 NV

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024