Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

 

Bei einer Ehescheidung sind auch deren Folgen zu regeln. Das kann in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschehen. Diese beinhaltet - immer soweit im Einzelfall überhaupt von Bedeutung - im wesentlichen:

  • Regelung des Verbleibs unmündiger Kinder (Sorgerecht, Obhut, finanzieller Unterhalt)
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
  • Schicksal von Eheverträgen und Erbverträgen
  • Schicksal der Wohnung der Familie
  • Aufteilung der Beruflichen Vorsorge
  • Nachehelicher Unterhalt ("Ehegatten-Alimente")

Beantragen Ehegatten gemeinsam die Scheidung, haben sie dem Gericht eine umfassende oder wenigstens eine teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzureichen. Bei einer nur teilweisen Vereinbarung entscheidet das Gericht die offenen Fragen grundsätzlich gestützt auf die Anträge eines jeden Ehegatten. Bei der Scheidung auf Klage entscheidet das Gericht über alle Folgen; die Ehegatten haben je das Antragsrecht.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 111 ff. ZGB

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024